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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 83/04
Quelle: bundesgerichtshof.de
Altverträge — Kündigungsfrist-Übergangsschutz

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen galt für die von der Klägerin am 25. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht, wie die Klägerin gemeint hat, die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern weiterhin die im Mietvertrag vom 16. Juli 1998 vereinbarte Kündigungsfrist, die sich nach § 2 Nr. 1 a des Mietvertrages auf sechs Monate verlängert hatte. Diese vertragliche Vereinbarung ist nicht nach § 573 c Abs. 4 unwirksam. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung – wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist; diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz ist nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt worden.

Sachverhalt

Die Klägerin mietete eine Wohnung der Beklagten aufgrund eines Mietvertrags vom 16. Juli 1998. Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 31. Mai 2004. Die Beklagte bestritt die Wirksamkeit dieser Kündigung und war der Auffassung, dass die Kündigung erst zum 31. August 2004 wirksam sein könne. Die Klägerin erhob Klage auf Feststellung der Beendigung zum 31. Mai 2004.

Nachdem die Wohnung tatsächlich zum 1. Juni 2004 weitervermietet wurde, erklärten die Parteien die Hauptsache für erledigt. Das Amtsgericht trug die Kosten nach § 91 a ZPO der Beklagten auf. Das Landgericht bestätigte dies. Die Beklagte cassierte mit Rechtsbeschwerde, um die Kostenentscheidung zu ändern.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH hebt die Kostenentscheidung auf und trägt die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen der Klägerin auf. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin die falsche Kündigungsfrist angewendet hat. Entgegen ihrer Annahme galt nicht die dreimonatige Frist des § 573 c Abs. 1 BGB, sondern die im Mietvertrag vereinbarte sechsmonatige Kündigungsfrist.

Kernpunkt: Der Anwendungsschutz des alten Kündigungsrechts für vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge bleibt auch für Kündigungen nach dem 31. Dezember 2002 erhalten (Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB). Diese Übergangsregelung wurde nicht durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab 1. Januar 2003 verdrängt. Die Klägerin hätte also erfolglos geklagt, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Tettnang vom 9. Juni 2004 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juli 2004 aufgehoben. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Beschwerdewert: 600 €.

Gründe: I. Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 16. Juli 1998 eine Wohnung der Beklagten in F. . Sie kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 25. Februar 2004 zum 31. Mai 2004. Die Beklagte war der Auffassung, daß die Klägerin das Mietverhältnis erst zum 31. August 2004 kündigen könne. Die Klägerin hat Klage erhoben auf Feststellung, daß das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31. Mai 2004 beendet sei. Nachdem die Wohnung zum 1. Juni 2004 weitervermietet worden ist, haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechts-

streits nach § 91 a ZPO der Beklagten auferlegt. Deren sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin, daß die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und hat Erfolg. Die Klägerin hat nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihre Feststellungsklage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (§ 91 a ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen galt für die von der Klägerin am 25. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages nicht, wie die Klägerin gemeint hat, die dreimonatige Kündigungsfrist des § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern weiterhin die im Mietvertrag vom 16. Juli 1998 vereinbarte Kündigungsfrist, die sich nach § 2 Nr. 1 a des Mietvertrages auf sechs Monate verlängert hatte. Diese vertragliche Vereinbarung ist nicht nach § 573 c Abs. 4 unwirksam. Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung – wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist; diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz

ist nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt worden (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572). Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Frellesen Hermanns

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
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BGH, Urt. v. 21.06.2005VIII ZB 83/04
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 21.06.2005
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.