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BGH · Entscheidung
VIII. Senat · BGH
VIII ZB 34/05
Quelle: bundesgerichtshof.de
Streitwertmessung bei Mietverhältnis-Fortbestand

Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6 ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll.

Sachverhalt

Klägerin begehrt die Räumung eines Kellerraums gegen den Beklagten und macht geltend, dass das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten durch ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch Teilkündigung erloschen sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung zum Landgericht Berlin ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, weil es den Wert des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als zu gering erachtete. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin zum BGH.

Aus den Entscheidungsgründen

Der BGH verwertet die Rechtsbeschwerde als unzulässig mangels grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 ZPO). Im Kern bestätigt der Senat zu Recht die Beschwermessung des Landgerichts: Bei Streit über den Fortbestand eines Mietverhältnisses ist § 8 ZPO (Beschwer gleich Leistung oder ihr Wert) maßgeblich, nicht § 6 ZPO. Entscheidend ist nicht die rechtliche Begründung (Leistungsbestimmungsrecht vs. Teilkündigung), sondern nur die sachliche Streitfrage, ob das Nutzungsrecht fortbesteht. Die unterschiedliche juristische Kategorisierung ist für die Streitwertberechnung unerheblich.

Volltext der Entscheidung anzeigen

beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 117,51 €.

Gründe: Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss, mit dem es die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen zu geringen Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen hat, die Beschwer der Klägerin nach § 8 ZPO und nicht, wie die Rechtsbeschwerde es für richtig hält, nach § 6 ZPO bemessen. § 8 ZPO findet hier Anwendung, weil streitig ist, ob das durch den Mietvertrag der Parteien begründete Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum, dessen Räumung die Klägerin begehrt, fortbesteht. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an,

ob das mietvertragliche Nutzungsrecht des Beklagten an dem Kellerraum durch das von der Klägerin beanspruchte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder durch eine Teilkündigung erloschen sein soll. Für den Anwendungsbereich des § 8 ZPO ist der rechtliche Gesichtspunkt, aus dem das Fortbestehen oder die Fortdauer eines Mietverhältnisses streitig ist, nicht von Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Deppert Ball Dr. Leimert

Dr. Wolst Dr. Frellesen Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 107 C 347/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 01.04.2005 - 63 S 30/05 -

Originalquelle
Diese Entscheidung im Original beim BGH — inklusive offizieller Veröffentlichung und ggf. weiterführender Hinweise.
bundesgerichtshof.de
So zitieren Sie diese Entscheidung
BGH, Urt. v. 22.11.2005VIII ZB 34/05
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
Im Mila-Corpus seit: 22.11.2005
Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Federal (BGH)
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der vom BGH veröffentlichte Volltext. Mila prüft jede Entscheidung im Corpus regelmäßig auf Aufhebungen und Statusänderungen.