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AG Hamburg · Entscheidung
49 C 149/22
Quelle: Justizportal
Sammelposition-Formfehler ohne Belegeinsicht

Dabei ist die Ausweisung einer Sammelposition auch dann formell nicht ordnungsgemäß, wenn unter ihr letztlich nur eine einzige Kostenart materiell abgerechnet worden sein sollte. Denn für die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelpositionen sich hinter der Sammelposition tatsächlich verbergen. Die formell ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Mieter eine Prüfung der formellen Abrechnungsfähigkeit gerade ohne Belegeinsicht ermöglichen.

Sachverhalt

Die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin einer Hamburger 6-Zimmer-Wohnung fordert von den Mietern (Beklagten) einen Betriebskostensaldo für das Jahr 2020. Die am 26.11.2022 erstellte kombinierte Betriebs- und Heizkostenabrechnung enthielt die Positionen "Allgemeinstrom" (156,81 €) und "Hausmeister/Garten/Treppe" (1.032,93 €). Die Beklagten lehnten die Abrechnung ab und argumentierten, dass beide Kostenpositionen formell nicht wirksam seien, da es sich um unzulässige Mischpositionen handele. Die Klägerin forderte die volle Nachzahlung von 1.528,23 €, während die Beklagten die komplette Klage abweisen wollten.

Aus den Entscheidungsgründen

Das AG Hamburg erkannte eine formelle Teilunwirksamkeit der Abrechnung. Die Position "Allgemeinstrom" ist eine unzulässige Vermischung, da sie potenziell Aufzugsstrom, Heizungsstrom, Klingel und Entlüftungsanlage umfassen könnte, was über die in § 2 Nr. 11 BetrKV zulässige "Beleuchtung" hinausgeht. Ebenso ist die Position "Hausmeister/Garten/Treppe" eine formell unwirksame Mischposition. Das Gericht folgte dem BGH-Beschluss vom 06.07.2021: Abrechnung muss sich an den Ziffern der BetrKV orientieren; Sammelpos sind auch dann unwirksam, wenn materiell nur eine Kostenart enthalten ist. Eine Prüfung ohne Belegeinsicht muss möglich sein. Die Abrechnung gilt als teilweise nicht enthalten (nur formelle Teilunwirksamkeit, nicht Totalunwirksamkeit). Nach Herausrechnung der fehlerhaften Positionen verblieb ein Restanspruch von 338,49 €.

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Mietrecht: Mischpositionen in der Betriebskostenabrechnung

1. Die Abrechnung einer Position "Hausmeister/Garten/Treppe" - dies gilt auch für die Position "Allgemeinstrom" - ist formell unwirksam, da es sich um eine unzulässige Mischposition handelt (Anschluss BGH, Beschluss vom 06. Juli 2021 - VIII ZR 371/19, ZMR 2022, 115 = WuM 2021, 672). Vielmehr hat sich die Abrechnung grundsätzlich an den Nummern der Betriebskostenverordnung zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, ZMR 2017, 464 = WuM 2017, 205; AG Hamburg, Urteil vom 03. März 2022 - 48 C 320/20, ZMR 2022, 556; AG Aachen, Urteil vom 16. März 2016 - 115 C 448/15, WuM 2016, 288; AG Hamburg, Urteil vom 12. November 2021 - 46 C 76/21 n.v.).

2. Die Einschränkung in Nr. 14 zu § 2 BetrKV ("soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen die Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden") bedeutet, dass Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16, die vom Hausmeister ausgeführt werden, bei den Hausmeisterkosten abgerechnet werden dürfen.

1. Die Kostenposition „Allgemeinstrom“ in einer Betriebskostenabrechnung ist eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenpositionen (Fortführung AG Hamburg, Urteil vom 3. März 2022 - 48 C 320/20).(Rn.15)

2. Die Kostenposition „Hausmeister/Garten/Treppe“ in einer Betriebskostenabrechnung ist eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenpositionen, denn es ist nicht zulässig, verschiedene Kostenarten in einer Abrechnungsposition zu mischen (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - VIII ZR 371/19).(Rn.16)

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 338,49 € (dreihundertachtunddreißig 49/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 05.07.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 78 % und die Beklagten haben als Gesamtschuldner 22 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.528,23 €.

Tatbestand Randnummer

Mit der Klage begehrt die Klägerin aus einem Mietverhältnis die Zahlung eines Betriebskostensaldos.

Die Beklagten sind seit Juni 2018 Mieter, die Klägerin Eigentümerin und Vermieterin einer in der […] in […] Hamburg belegenen 6-Zimmer-Wohnung. Mietvertraglich wurde eine jährliche Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten vereinbart, wobei die Umlagefähigkeit der in der Betriebskostenverordnung aufgelisteten Kostenarten zwischen den Parteien unstreitig ist.

Für das Jahr 2020 erstellte die Klägerin am 26.11.2022 eine kombinierte Betriebs- und Heizkostenabrechnung, die u. a. die Kostenposition „Allgemeinstrom“ sowie „Hausmeister/Garten/Treppe“ enthielt. Erstere war mit Kosten von 156,81 € verbunden, letztere mit Kosten in Höhe von 1.032,93 € jeweils bezogen auf den Anteil der Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Abrechnung wird ergänzend Bezug genommen auf die Anlage K 1 (Bl. 5 d. A.).

Die Beklagten widersprachen der Abrechnung über den Mieterverein und wiesen darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die beiden genannten Kostenpositionen formell nicht wirksam abgerechnet worden seien, demgegenüber vertrat die Klägerin vorgerichtlich die Auffassung, dass eine Zusammenfassung bei der Position Hausmeister, Garten/Treppe zulässig sei, wenn der Hausmeister die entsprechenden Arbeiten durchführe.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten die Nachzahlung aus der Abrechnung des Jahres 2020 in Höhe von 1.528,23 € schulde. Formelle Fehler stünden der Wirksamkeit der Abrechnung nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.528,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 152,20 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass beide Kostenpositionen, d. h. „Allgemeinstrom“ und „Hausmeister/Garten/Treppe“ formell nicht wirksam abgerechnet worden seien und insoweit diese zumindest aus der Abrechnung herauszurechnen seien. Im Übrigen könne die Klägerin wegen dieser formellen Unwirksamkeit auch keine weitergehenden Forderungen geltend machen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe Randnummer

Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 338,49 € nebst anteiliger Zinsen begründet.

Ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 338,49 € folgt aus der mietvertraglichen Vereinbarung hinsichtlich der Umlage bestimmter Kostenarten hinsichtlich derer eine Vorauszahlung, über die die Klägerin abzurechnen hat, vereinbart worden ist. Einwendungen im Hinblick auf eine etwaige materielle Fehlerhaftigkeit der Abrechnung oder anderweitige formelle Fehler sind weder von den Beklagten erhoben noch aus der Abrechnung ersichtlich. Auch wirkt sich die formelle Teilunwirksamkeit der Kostenpositionen „Allgemeinstrom“ sowie „Hausmeister/Garten/Treppe“ nicht dahingehend aus, dass die Abrechnung insgesamt formell unwirksam ist. Vielmehr handelt es sich um eine nur formelle Teilunwirksamkeit, d. h. die Abrechnung ist so zu werten, als wären die genannten Positionen nicht in dieser enthalten.

Nach § 2 Nr. 11 der Betriebskostenverordnung sind die Kosten der Beleuchtung umlagefähig. Dies deckt sich nicht mit der Umlage einer Position „Allgemeinstrom“. So könnten etwa Aufzugsstromkosten, der Strom der Heizung, Stromverbräuche anderer elektrischer Geräte im Treppenhaus, wie etwa der Klingel, oder Stromkosten einer Entlüftungsanlage unzulässigerweise enthalten sein. Es handelt sich insoweit bei einer Kostenposition „Allgemeinstrom“ um eine unzulässige Vermischung verschiedener Kostenpositionen über die Ziffern der Betriebskostenverordnung hinweg. Vorliegend spricht zudem auch die Höhe der geltend gemachten „Allgemeinstromkosten“ dafür, dass es sich nicht alleine um Beleuchtungsstrom handelt, auch wenn es hierauf letztlich nicht ankommt. Insoweit spricht die Annahme der Teilunwirksamkeit der Kostenposition „Allgemeinstrom“ der allgemeinen Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 10. Aufl. 2022, Rn. A172; AG Hamburg, GE 2020, 1631; AG Hamburg, Urteil v. 05.05.2021 zum Az.: 49 C 569/20 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 03.03.2022 zum Az.: 48 C 320/20 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 12.11.2021 zum Az.: 46 C 76/21 n. v.; AG Hamburg, Urteil v. 07.01.2022 zum Az.: 46 C 539/20 n. v.; LG Hamburg, Urteil v. 28.05.2013 zum Az.: 316 S 90/12 bei juris; ebenso in WEG-Recht BGH NZM 2017, 77).

Ebenso ist die Position „Hausmeister/Garten/Treppe“ nicht formell wirksam abgerechnet worden, da es sich auch hier um eine unzulässige Mischposition handelt. So hat der BGH dies zuletzt in der Entscheidung BGH WuM 2021, 672 zu einer Position „Sonstige Betriebskosten“ in einer Betriebskostenabrechnung nochmals ausdrücklich klargestellt, dass es nicht zulässig ist, verschiedene Kostenarten in einer Abrechnungsposition zu mischen. Vielmehr hat sich die Abrechnung grundsätzlich an den Ziffern der Betriebskostenverordnung zu orientieren (vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Hamburg ZMR 2022, 556; AG Aachen WuM 2016, 288; AG Hamburg, Urteil v. 12.11.2021 zum Az.: 46 C 76/21 n. v.). Dabei ist die Ausweisung einer Sammelposition auch dann formell nicht ordnungsgemäß, wenn unter ihr letztlich nur eine einzige Kostenart materiell abgerechnet worden sein sollte. Denn für die Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelpositionen sich hinter der Sammelposition tatsächlich verbergen. Die formell ordnungsgemäße Abrechnung soll dem Mieter eine Prüfung der formellen Abrechnungsfähigkeit gerade ohne Belegeinsicht ermöglichen (vgl. AG Hamburg ZMR 2022, 556).

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es zulässig gewesen wäre, die Kosten der Gartenpflege oder auch der Treppenhausreinigung bei den Hausmeisterkosten abzurechnen, so entspricht dies jedenfalls dem Sinn und Zweck der Ziff. 14 zu § 2 Betriebskostenverordnung. Danach gehören zu den Kosten des Hauswarts die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle gerechneten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen die Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden. Letztere Einschränkung ist dem Wortlaut nach zwar unverständlich, gemeint ist hiermit jedoch, dass Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16, die vom Hausmeister ausgeführt werden, bei den Hausmeisterkosten abgerechnet werden dürfen (vgl. etwa LG Hamburg WuM 1990, 561 m.w.N.; Hanke, PiG Band 23 S. 101, 111). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich insoweit, dass die Ziffer 16 eingefügt wurde, weil der Hausmeister auch derartige Aufgaben nicht selten übernimmt (Gesetzesbegründung Bundesrats-Drs. 568/03, S.33). Ob die zitierte Entscheidung des Landgerichtes Hamburg richtigerweise davon ausgeht, dass Kostenarten aus anderen Ziffern bei Hausmeisterkosten dann herausgerechnet werden müssen, wenn sie der Hausmeister ausführt, kann insoweit dahinstehen, da die Klägerin vorliegend nicht die Kostenposition „Hausmeister“ als solche abgerechnet hat. Allerdings spricht gegen eine solche Auffassung, dass eine Abrechnung der Werktätigkeit des Hausmeisters für die Gartenpflege als Gartenpflege keinesfalls zu einer Unklarheit oder schlechteren Überprüfbarkeit der Abrechnung führen würde. Soweit Kosten dem Wortlaut der Regelung nach nicht angesetzt werden dürfen, scheint dies eher klarzustellen, dass kein doppelter Ansatz der Kosten zulässig ist. Eine Differenzierung danach, ob der Hausmeister etwa bei getrennten Verträgen als Hausmeister, Gartenpfleger oder Treppenhausreiniger vertraglich beauftragt wird, erscheint jedenfalls als wenig praktikabel bzw. unsinnig formalistisch. Naheliegend ist hier, dem Vermieter eine Wahlmöglichkeit zuzugestehen, worunter er die Kosten abrechnet. Im Übrigen sind angefallene Materialkosten der Gartenpflege oder auch Materialaufwendungen für die Treppenhausreinigung immer noch unter den entsprechenden Ziffern „Treppenhausreinigung“ bzw. „Gartenpflege“ abzurechnen. Es wäre insoweit nicht zulässig, diese bei den Hausmeisterkosten abzurechnen, da es an einem hinreichenden ausschließlichen Bezug insoweit fehlt, zumal die Aufwendungen nicht notwendigerweise vom Hausmeister selbst gemacht werden müssen. Letztlich kann dies wie vorliegend dahinstehen, da es sich jedenfalls bei der hier vorgenommenen Abrechnungsform um eine unzulässige Vermischung handelt.

Hiernach sind die Kosten in Höhe von 1.032,93 € sowie 156,81 € aus der Abrechnung herauszurechnen, da es diesbezüglich an einer wirksamen Abrechnung fehlt. Hiernach verbleibt die tenorierte Restforderung.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin auch im Bezug auf die berechtigte Forderung nicht zu, da es insoweit an einer Anspruchsgrundlage bei Mandatierung fehlt. Insbesondere ist beklagtenseitig der hier tenorierten Restforderung nicht durch den Mieterverein widersprochen worden, so dass die Beklagten bei Mandatierung des Klägervertreters mit der außergerichtlichen Geltendmachung insoweit nicht in Verzug gewesen sind. Eine Fristsetzung o. ä. der Klägerin vor der Mandatierung ist nach Aktenlage nicht erfolgt.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klagforderung in der Hauptsache.

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AG Hamburg, Urt. v. 49 C 149/22
Status: Aktuell, nicht aufgehoben
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Letzte Validierung: 14.04.2026
Tier: Lokal (AG)
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